Notfallplan gemäß DGUV V1, § 10 Arbeitsschutzgesetz

Wir erstellen für Sie Notfallplan gemäß DGUV V1, § 10 Arbeitsschutzgesetz

An einer Betonwand montiertes beleuchtetes Fluchtweg-Schild der Marke INOTEC auf einem weißen Gehäuse. Das grüne Schild zeigt das internationale Notausgang-Piktogramm mit einer laufenden Person und einem weißen Pfeil nach links. Das Schild ist über Metallrohre und Kabel an der Wand befestigt. Unten links auf dem Schild der Herstellerhinweis 'INOTEC'.

Notfallplan gemäß DGUV V1, § 10 Arbeitsschutzgesetz

Der Arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen für Brandereignisse, Explosionen oder  unkontrolliertes Austreten von Stoffen sowie sonstige gefährliche Störungen zu planen, zu treffen und zu überwachen.

Hierzu gehören insbesondere die Aufstellung von:

  • Brandschutzordnungen Teil A bis B
  • Alarmpläne
  • Flucht- und Rettungspläne
  • Notfallpläne für unerwartete Geschehnisse wie z.B. Amoklauf oder Überfall

Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung ist ein zusammenfassendes Regelwerk für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, um  Brände zu verhüten.

Die Brandschutzordnung Teil A besteht aus dem Aushang.

Die Brandschutzordnung Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (z. B. Bewohner, Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten.

Die Brandschutzordnung Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure).

Hier mehr erfahren

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Notfallpläne

Wir beantworten in unserem FAQ die häufigsten Fragen rund um die Erstellung eines Notfallplans.

Ein Notfallplan wird auf Basis der DIN 14096 sowie der individuellen Gefährdungsbeurteilung gefordert. Er kommt immer dann zum Tragen, wenn über das reine Brandereignis hinaus Gefahrenszenarien abgedeckt werden müssen (z. B. medizinische Notfälle, Evakuierung von Personen, Gefahrstoffaustritt, Stromausfall, Unwetter oder Bedrohungslagen).

Ein Notfallplan enthält klare, übersichtliche Handlungsanweisungen und Meldeketten. Dazu gehören Notfall-Telefonnummern, Schritte zur Erstversorgung von Verletzten, Verhaltensregeln bei technischen Havarien sowie Festlegungen zur Alarmierung des internen Krisenstabs und externer Rettungskräfte.

VisuBrand analysiert gemeinsam mit Ihnen die spezifischen Gefahrenpotenziale Ihres Betriebs. Auf dieser Basis entwickeln wir übersichtliche, visuell aufbereitete Notfallkarten, Aushänge oder Handbücher, die im Ernstfall von jedem Mitarbeiter ohne Zeitverlust verstanden werden.

Der Notfallplan ist ein internes Sicherheitsdokument und wird von der Geschäftsleitung sowie dem Brandschutzbeauftragten freigegeben. Bei Betriebsbegehungen prüfen die Feuerwehr/ Bauordnung ob ein funktionierendes Notfallmanagement etabliert ist.

Kontaktdaten, Zuständigkeiten und Telefonnummern im Notfallplan müssen mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit überprüft werden. Nach Notfallübungen oder realen Zwischenfällen sollte der Plan umgehend evaluiert und bei Bedarf angepasst werden.

Alarmpläne

Im Alarmplan wird schriftlich festgelegt, welche Notfallmaßnahmen in welcher Situation erforderlich sind.
Der Alarmplan wird an geeigneter Stelle im Unternehmen veröffentlicht.
Er muss regelmäßig kontrolliert und dann ggfl. aktualisiert werden.
Insbesondere sind hier Telefon-Nummern aktuell zu halten.
Des Weiteren werden diese Notfallmaßnahmen im Rahmen der Unterweisungen geübt und ausführlich diskutiert.

Flucht- und Rettungspläne

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Ebenfalls ein Kriterium ist eine große Anzahl der sich im Gebäude aufhaltende Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität. Dazu gehören Industriestätten, Verwaltungseinrichtungen, Beherbergungsstätten, Krankeneinrichtungen, Schulen, etc. In Beherbergungsstätten ist es gemäß Bauordnung zusätzlich erforderlich, sogenannte Zimmerpläne in jedem Hotelzimmer vorzuhalten.

Hier mehr erfahren

Brandschutz

Der Arbeitgeber hat für den Schutz gegen Entstehungsbrände zu sorgen.

  • Dazu gehört die Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen sowie Brandschutzhelfern in ausreichender Anzahl.
  • Die zu ergreifenden Maßnahmen lassen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.
  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen.
  • Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Standort Oberhausen
Standort Horath