Notfallplan gemäß DGUV V1, § 10 Arbeitsschutzgesetz
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Notfallplan gemäß DGUV V1, § 10 Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen für Brandereignisse, Explosionen oder unkontrolliertes Austreten von Stoffen sowie sonstige gefährliche Störungen zu planen, zu treffen und zu überwachen.
Hierzu gehören insbesondere die Aufstellung von:
- Brandschutzordnungen Teil A bis B
- Alarmpläne
- Flucht- und Rettungspläne
- Notfallpläne für unerwartete Geschehnisse wie z.B. Amoklauf oder Überfall
Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung ist ein zusammenfassendes Regelwerk für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, um Brände zu verhüten.
Die Brandschutzordnung Teil A besteht aus dem Aushang.
Die Brandschutzordnung Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (z. B. Bewohner, Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten.
Die Brandschutzordnung Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure).
Alarmpläne
Im Alarmplan wird schriftlich festgelegt, welche Notfallmaßnahmen in welcher Situation erforderlich sind.
Der Alarmplan wird an geeigneter Stelle im Unternehmen veröffentlicht.
Er muss regelmäßig kontrolliert und dann ggfl. aktualisiert werden.
Insbesondere sind hier Telefon-Nummern aktuell zu halten.
Des Weiteren werden diese Notfallmaßnahmen im Rahmen der Unterweisungen geübt und ausführlich diskutiert.
Flucht- und Rettungspläne
In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Ebenfalls ein Kriterium ist eine große Anzahl der sich im Gebäude aufhaltende Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität. Dazu gehören Industriestätten, Verwaltungseinrichtungen, Beherbergungsstätten, Krankeneinrichtungen, Schulen, etc. In Beherbergungsstätten ist es gemäß Bauordnung zusätzlich erforderlich, sogenannte Zimmerpläne in jedem Hotelzimmer vorzuhalten.
Brandschutz
Der Arbeitgeber hat für den Schutz gegen Entstehungsbrände zu sorgen.
- Dazu gehört die Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen sowie Brandschutzhelfern in ausreichender Anzahl.
- Die zu ergreifenden Maßnahmen lassen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.
- Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen.
- Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
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