Bestuhlungspläne
Wir erstellen für Sie Bestuhlungspläne gemäß Sonderbauverordnung (SBauVO)
Bestuhlungsplan gemäß Sonderbauverordnung (SBauVO)
Gemäß der “Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) sind vom Betreiber einer Veranstaltung zur Minimierung des Gefährdungsrisikos für die Besucher, Bestuhlungen in Absprache mit dem Technischen Gebäudemanager bzw. nach den vom Bauordnungsamt genehmigten Bestuhlungsplänen vorzunehmen.
Die Erstellung der Bestuhlungspläne unterliegt der Sonderbauverordnung im speziellen der Versammlungsstättenverordnung.
Darüber hinaus gelten die Richtlinien des zuständigen Bauordnungsamtes und werden durch uns mit diesen abgestimmt.
Wer benötigt einen Bestuhlungsplan ?
Alle Versammlungsstätten die der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, zum Beispiel:
- Versammlungsräume die einzeln mehr als 200 Personen fassen
- mehrere Versammlungsräume, die mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Räume den gleichen Rettungsweg haben
- Anlagen im Freien die mehr als 1000 Besucher fassen und ganz oder teilweise bauliche Anlagen enthalten
- Stadien die mehr als 5000 Personen fassen
Welche Angaben genau enthalten Bestuhlungspläne
Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer. Die Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Flucht- und Rettungswege (siehe Flucht- bzw. Rettungspläne), ebenfalls die Breite sowie Anzahl der Notausgänge, sind in Bestuhlungsplänen darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede Bestuhlungsvariante ein besonderer Plan vorzulegen.
Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen.
Der jeweilige Betreiber oder Veranstalter ist für die Erstellung der Bestuhlungspläne verantwortlich. Die genehmigte Anzahl und Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert oder überschritten werden. der Bestuhlungsplan muss jeweils am Haupteingang gut sichtbar angebracht werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Bestuhlungsplänen
Wir beantworten in unserem FAQ die häufigsten Fragen rund um die Erstellung eines Bestuhlungsplans.
Nach der Sonderbauverordnung (SBauVo) im speziellen die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) ist ein Bestuhlungsplan für Räume und Versammlungsstätten ab einer Kapazität von mehr als 200 Besucherplätzen zwingend vorgeschrieben. Dies betrifft Hallen, Foyer-Flächen, Theater, Eventlocations und Festzelte.
Der Plan muss die rechtlich festgelegten Gangbreiten, Sitzreihenabstände, Gangführungen zu den Notausgängen, Freiflächen sowie die Platzierung von Regie-, Bühnen- und Stehtischbereichen exakt im Maßstab ausweisen. Auch Rollstuhlplätze müssen gesondert dargestellt sein.
VisuBrand benötigt einen maßstabsgetreuen sowie maßhaltigen Grundriss der Versammlungsstätte sowie die Angabe des gewünschten Veranstaltungsformats (z. B. Reihenbestuhlung, Parlamentarisch, Bankett, Stehtische oder gemischte Setups). VisuBrand ist in der Lage hier auch ein Aufmaß des Grundrisse einschließlich fester Erbauten zu erstellen.
Der Bestuhlungsplan muss vor Aufnahme des Betriebs einem Bauvorlageberechtigten zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach dessen Freigabe wird der Plan der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Freigabe vorgelegt. Anschließend ist der Plan am Haupteingang der Versammlungsstätte gut sichtbar zu präsentieren.
Ein genehmigter Plan ist unbegrenzt gültig, solange das Raumlayout und die Bestuhlungsvariante unverändert bleiben. Sollen in einem Raum verschiedene Bestuhlungsvarianten (z. B. einmal Konzert-, einmal Messe-Setup) genutzt werden, muss für jede Variante ein eigener Plan genehmigt und hinterlegt sein.
Unsere Leistungen beim Erstellen der Bestuhlungspläne:
- Objektanalyse vor Ort anhand der Grundrisszeichnungen
- Örtliches Aufmass der Bestuhlungsflächen einschliesslich der zu berücksichtigenden Bewegungsflächen
- Erstellen von Entwurfszeichnungen gemäß der Sonderbauverordnung bzw. den Bestuhlungswünschen des Betreibers
- Führen von Abstimmungsgesprächen mit dem zuständigen Bauordnungsamt
- Fertigstellen der Entwurfszeichnungen der Bestuhlungspläne
- Erstellen von Pausen der Bestuhlungspläne in laminierter oder gerahmter Ausführung
- Erzeugen von gängigen Datenformaten auf einem Datenträger
- Weiterleiten der Pausen an das zuständige Bauordnungsamt zur Freizeichnung
Weitere Informationen über der Sonderbauverordnung finden sie auf der Internetpräsenz des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weiterführende Informationen:
Objekte für die wir Bestuhlungspläne erstellt haben, z.B.:
Aulen und Mehrzweckräume der Städte Bottrop und Essen (www.essen.de)
- Broicher Straße 4, 46049 Oberhausen
- +49 (0) 208 888 530
- +49 (0) 208 970 20 64
- info@visubrand.de
- Kegelbahnstraße 11, 54497 Horath
- +49 (0) 6504 8643
- +49 (0) 6504 955 708
- info@visubrand.de